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§ 2 Pflegekindergeldverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 2*)
Fälligkeit

Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein zu gewähren. Erstmals zu gewährendes Pflegekindergeld ist spätestens in jenem Monat nachzuzahlen, der auf den Beginn des Pflegeverhältnisses folgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 109/2016

21.12.2016

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