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Artikel 2 Staatsrechtliche Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel 2
Zuständigkeit

Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.

17.12.2015

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