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Artikel 1 Staatsrechtliche Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel 1
Sachlicher Geltungsbereich

Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Behindertenhilfe mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbeihilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.

17.12.2015

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