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§ 11 Pflegeheimgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2024

§ 11*)
Geschenkannahmeverbot

Der Träger eines Pflegeheimes darf sich von einem Bewohner oder einer Bewohnerin über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus keine Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Dieses Verbot gilt auch für die in einem Pflegeheim tätigen Personen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes oder Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsakts gewährt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 5/2024

LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

16.01.2024

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