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§ 1 Pflegeheimgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2024

§ 1*)
Allgemeines

Dieses Gesetz schützt die Rechte und Interessen der Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen Freiheit, die Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner und Bewohnerinnen und die Sicherung der Pflegequalität.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024

LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

16.01.2024

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