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Art. 1 § 99 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2013

§ 99*)
Volle Kostenübernahme

Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

14.12.2015

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