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Art. 1 § 61 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 61
Aufnahme und Entlassung von Patienten

Die §§ 57, 71, 73 Abs. 3 und 75 finden in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.

14.12.2015

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