vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 43 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 43
Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im erforderlichen Ausmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte