8. Abschnitt*)
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 104
Mitteilungen an die sanitäre
Aufsichtsbehörde und die Bundesgesundheitsagentur
Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde und der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2024
16.01.2024
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