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Artikel 11 Personalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen,Förderung des Wohnbaus, Wohnhaussanierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1989

Artikel 11

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

16.12.2015

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