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§ 24 Wohnbauförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2018

7. Abschnitt*)
Wohnbauförderungsbeitrag, Tarif

§ 24*)

Der Tarif für Dienstnehmer und Dienstgeber beträgt 0,5 %. Im Übrigen gilt für die Erhebung und Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags die einschlägige Regelung des Bundes.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2018

14.02.2018

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