§ 17*)
Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen
In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass die Wohnbeihilfe eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert wird, wenn
- a) der Mietvertrag aufgelöst wird,
- b) keine oder zu geringe Mietzahlungen oder Kreditrückzahlungen geleistet werden,
- c) der geförderte Wohnraum nicht bestimmungsgemäß benützt wird,
- d) sich weitere Wohnungen in der Nutzung oder im Eigentum des Förderungswerbers oder eines Haushaltsmitglieds befinden,
- e) ein vertragliches Wohnrecht vorliegt,
- f) den sonstigen Verpflichtungen aus der Förderungszusage nicht nachgekommen wird, oder
- g) die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006, 17/2015
10.12.2015
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