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§ 13a Wohnbauförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2015

§ 13a*)
Rückforderung von Einmalzuschüssen

In die Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen sind Bestimmungen über die Rückforderung des Einmalzuschusses aufzunehmen. Der § 7a gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015

10.12.2015

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