§ 13a*)
Rückforderung von Einmalzuschüssen
In die Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen sind Bestimmungen über die Rückforderung des Einmalzuschusses aufzunehmen. Der § 7a gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
10.12.2015
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