§ 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
