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§ 14 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2014

§ 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

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