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§ 1 Parkabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1998

§ 1*)
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998

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