vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1980

Artikel 13
Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.

16.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte