vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1979

§ 64
Verständigungspflicht

Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt, hat sich der Schulleiter mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) in Verbindung zu setzen.

10.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte