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§ 37 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.2014

V. Hauptstück
Berufsschulpflicht

§ 37*)
Berufsschulpflichtige

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen (Berufsschulpflicht).

(2) Für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen, die zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet werden, bestehen nach Maßgabe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Inhalte die Pflicht und das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Der § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 7/2014

10.12.2015

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