III. Hauptstück
Organisation der öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13*)
Allgemeine Zugänglichkeit
Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie die privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht und die daran angegliederten Schülerheime müssen allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme in eine solche Schule oder in ein solches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der Aufnahmevoraussetzung durch den Schüler oder wegen Platzmangel in der Schule oder im Schülerheim abgelehnt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
22.08.2022
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