VI. Abschnitt
Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von
Organen der Personalvertretung
Wenn die Tätigkeit eines Ausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, endet (§ 23 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz), hat dies dessen Obmann unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.
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