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§ 15 Lehrerpersonalvertreter-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1969

VI. Abschnitt
Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von
Organen der Personalvertretung

§ 15

Wenn die Tätigkeit eines Ausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, endet (§ 23 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz), hat dies dessen Obmann unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.

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