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§ 26 Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

III. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

§ 26*)
Fristen

(1) Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Soweit im Bundes-Personalvertretungsgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind die Tage des Postenlaufs in die Frist einzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996

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