III. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
§ 26*)
Fristen
(1) Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Soweit im Bundes-Personalvertretungsgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind die Tage des Postenlaufs in die Frist einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
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