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§ 21 Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1967

§ 21
Zeitpunkt der Wahl

Die Ausschreibung und die Durchführung der Wahl des Zentralausschusses hat, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, gleichzeitig mit der Ausschreibung und Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen zu erfolgen.

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