§ 1*)
(1) Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
- c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die Vollziehung von Landesgesetzen durch Gemeinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
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