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§ 16 SPG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2005

§ 16*)
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

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