§ 7a*)
Eigenschaften von Wettterminals
(1) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
- a) ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,
- b) keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
- c) über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,
- d) mit einer Seriennummer ausgestattet sind und
- e) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, u.dgl. hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.
(2) Die Landesregierung kann, soweit dies erforderlich ist, mit Verordnung die Eigenschaften nach Abs. 1 näher bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017
11.07.2017
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