vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Staatsrechtliche Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.1978

Artikel 11
Revision

Ist ein Land der Auffassung, dass geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.

16.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte