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§ 2 Pflichtschulzeitgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

2. Abschnitt*)
Volksschulen, Mittelschulen,
Sonderschulen und Polytechnische Schulen

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2014, 17/2020

§ 2*)
Schuljahr

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Es beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Unterrichtsjahr umfasst

  1. a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
  2. b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am zweiten Montag im Februar beginnen;
  3. c) das zweite Semester, welches am Montag nach den Semesterferien beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenden Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.

(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach der Bestimmung des § 3 schulfrei sind, sind Schultage.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2012, 6/2014, 45/2018, 17/2020

06.04.2020

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