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§ 96 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 96*)
Folgebeschäftigung

(1) Einem Landesbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

  1. a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder
  2. b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 12, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“ nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

04.09.2019

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