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§ 87b LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 87b*)
Wiedereingliederungsteilzeit

Landesangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

04.09.2019

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