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§ 83 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6. Abschnitt*)
Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung
von Pflichtverletzungen

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 83
Mitteilung von Pflichtverletzungen

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 84 geahndet wurde.

04.09.2019

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