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§ 35 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 35
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise

Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Landesbedienstete eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ des Landes erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Landesbedienstete einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.

10.12.2015

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