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§ 3 L-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2001

§ 3
Bildschirm und Tastatur

(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. a) Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden;
  2. b) das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilitäten anderer Art aufweisen;
  3. c) die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Bediensteten eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können;
  4. d) der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Bediensteten leicht dreh- sowie neigbar sein und in angemessenem Sehabstand aufgestellt werden können. Stattdessen kann auch ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden;
  5. e) der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

  1. a) Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. Dies gilt nicht für Telefonapparate mit Bildschirm;
  2. b) zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben;
  3. c) die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein;
  4. d) die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen deren Bedienung erleichtern.

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