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§ 75a LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

6. Abschnitt
Bezüge während des Ruhestandes

1. Unterabschnitt*)
Bezüge während des Ruhestandes,Allgemeine Bestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009

§ 75a*)
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Der Landesbeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Landesbeamten folgenden Monats.

(3) Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

09.12.2015

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