2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Landesangestellte in
handwerklicher Verwendung*)
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994
§ 136*)
Landesangestellte in handwerklicher Verwendung
(1) Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
(2) Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
(3) Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Landesangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 36/2023
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
12.07.2023
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