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§ 107 LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2009

§ 107*)
Ankläger

(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Landesverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2009

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

09.12.2015

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