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§ 23 L-DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2016

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883 ]

§ 23*)
Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen in Vorarlberg

(1) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufes in Vorarlberg, der nicht unter § 22 Abs. 1 lit. b fällt, sowie für die Einbringung solcher Anträge bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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