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§ 71 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2024

10. Abschnitt*)

*) aufgehoben mit LGBl.Nr. 15/2004

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 71*)
Wahlkosten

(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.

(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; § 18a Abs. 2 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 35/2024

10.06.2024

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