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§ 17 LVwG-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt
Dienstrecht

§ 17
Allgemeines

(1) Für Landesbeamte und Landesbeamtinnen einschließlich der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt das bisherige Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 18 aufrecht.

(2) Durch die Bestellung von Personen, die nicht Landesbeamte oder Landesbeamtinnen sind, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wird nach Maßgabe des § 19 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dieser Personen zum Land begründet; für Mitglieder nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 19 aufrecht.

(3) Bei der sinngemäßen Anwendung der in den §§ 18 und 19 verwiesenen dienstrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.

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