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§ 8 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1997

3. Abschnitt
Gemeindeeinwohner und Ehrungen

§ 8*)
Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997

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