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§ 54 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

3. Abschnitt
Gemeindevorstand

§ 54
Allgemeines

(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.

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