vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 104 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2025

§ 104
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

(1) Für Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 einberufen wurden, gilt weiterhin der § 46 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.

(2) Veröffentlichungen nach § 47 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu beenden.

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

04.09.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte