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§ 2 Pensionskassenvorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

2. Abschnitt
Beitragsrecht

§ 2
Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers

(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 1 Abs. 4 hat der Rechtsträger monatlich im Vorhinein Beiträge nach den §§ 16 des Bezügegesetzes 1998 an die Pensionskasse zu leisten (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers).

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des 4. Abschnittes dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.

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