§ 3*)
Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses
Der Unvereinbarkeitsausschuss hat alle Aufgaben zu besorgen, die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz dem Landtag oder einem Ausschuss desselben übertragen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2014
09.12.2015
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