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§ 73 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 73

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der im § 63 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe, jede Belästigung im Sinn des § 66 sowie jede Benachteiligung im Sinn des § 71 Abs. 1 durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

28.05.2026

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