3. Unterabschnitt
Förderung von Menschen mit einer Behinderung
§ 37
Behindertenförderungsgebot
Der Dienstgeber hat
- a) auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und
- b) nach Maßgabe des § 38 dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).
28.05.2026
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