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§ 37 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

3. Unterabschnitt

Förderung von Menschen mit einer Behinderung

§ 37

Behindertenförderungsgebot

Der Dienstgeber hat

  1. a) auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und
  2. b) nach Maßgabe des § 38 dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).

28.05.2026

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