2. Unterabschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 35
Anwendung von Bestimmungen
- a) der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,
- b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und
- c) der Bemessung des Schadenersatzes
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
- a) der Fristen,
- b) der Beweislast,
- c) des Benachteiligungsverbotes und
- d) der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,
28.05.2026
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