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§ 35 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

2. Unterabschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,
Geltendmachung von Ansprüchen

§ 35

Anwendung von Bestimmungen

(1) Hinsichtlich

  1. a) der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,
  2. b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und
  3. c) der Bemessung des Schadenersatzes

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich

  1. a) der Fristen,
  2. b) der Beweislast,
  3. c) des Benachteiligungsverbotes und
  4. d) der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,
  1. die §§ 23 bis 26 sinngemäß.

28.05.2026

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