vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 22

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und jede sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

28.05.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte