§ 22
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 wie folgt in Kraft:
- a) für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern: ab dem 11. Oktober 2025;
- b) für Gemeinden mit mehr als 5.000 bis 50.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2027;
- c) für Gemeinden bis 5.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2030.
(3) Die erste Datenmeldung nach § 11 Abs. 3 hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.
30.03.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
