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§ 22 TEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2026

§ 22

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 wie folgt in Kraft:

  1. a) für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern: ab dem 11. Oktober 2025;
  2. b) für Gemeinden mit mehr als 5.000 bis 50.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2027;
  3. c) für Gemeinden bis 5.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2030.

(3) Die erste Datenmeldung nach § 11 Abs. 3 hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.

30.03.2026

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